Donnerstag, 7. Dezember 2006

Die Freiheit der Kunst...

...vs. das Recht am eigenen Bild.

In einer der letzten Ausgaben der PHOTONEWS wurde aus Anlass des viel diskutierten Falles Nussenzweig dieses Thema vorgestellt und der Versuch unternommen, es auf deutsches Recht zu übertragen.


Es geht dabei um die Frage, ob und unter welchen Umständen man Menschen ohne ihre Einwilligung fotografieren darf.


Das Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) regelt dies (leicht abgekürzt) in den Paragraphen 22 und 23 wie folgt:
  • Fotos dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten zur Schau gestellt werden.
  • Ausnahmen:
    • Aufnahmen der Zeitgschichte,
    • Bilder auf denen die Personen nur Beiwerk sind,
    • Fotos von Versammlungen,
    • bei nicht auf Bestellung gefertigten Bildnissen, die einem höheren Interesse der Kunst dienen.
  • Die Ausnahmen gelten nicht, wenn ein berechtigtes Interesse des Aufgenommenen verletzt wird.
Die hier abgebildeten Aufnahmen wurden an einem einzigen Nachmittag in Hamburg aufgenommen. Sie zeigen allesamt Personen, die ich ohne ihre explizite Einwilligung fotografiert habe.


In allen Fällen bin ich der Meinung, dass ihre Publikation in diesem Weblog in Einklang mit den o.g. gesetzlichen Bestimmungen steht. Die Art und Weise ihrer Verbreitung wird durch die Freiheit der Kunst gerechtfertigt.


Im übrigen verfahre ich pragmatisch: wenn jemand partout nicht will, lösche ich das Bild. Das mache ich meist auch, wenn das Sujet schlecht getroffen ist. Zudem mache ich keine entwürdigenden, beleidigenden oder abwertenden Bilder.

Manchmal lächele ich auch. Das hilft fast immer.

Labels: